Ein Fall. Eine Rechtsfrage. Eine mögliche Grundsatzentscheidung für ganz Niederösterreich.
Warum wir zentrale Rechtsfragen rund um MO05, § 4a UVP-G und die örtliche Raumordnung unabhängig prüfen und gerichtlich klären lassen wollen.
Wir sind für Windkraft und erneuerbare Energie – aber nicht um jeden Preis und nicht an jedem Standort. Unser Wald ist aus unserer Sicht einer der denkbar ungeeignetsten Standorte für ein solches Projekt.In Traismauer wurde die von vielen Bürgerinnen und Bürgern verlangte Volksbefragung letztlich von der SPÖ, den Grünen und der Bürgerliste P3133 mit allen erdenkbaren Winkelzügen und Tricks verunmöglicht. Der Initiativantrag wurde zurückgewiesen, gleichzeitig wurden weitere politische und rechtliche Schritte rund um das Windkraftprojekt gesetzt. Damit sind neue Fakten geschaffen worden.
Und genau daraus ergeben sich für uns jetzt zwei zentrale Rechtsfragen, die unbedingt geklärt werden müssen.Erstens: Wie weit kann § 4a UVP-G als Bundesrecht die örtliche Raumordnung nach niederösterreichischem Landesrecht zurückdrängen? Dabei geht es nicht um irgendeine nebensächliche Bestimmung. Das Raumordnungsrecht gehört zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen Land und Gemeinden die Entwicklung ihres Lebensraumes steuern: Wo darf gebaut werden? Welche Flächen werden geschützt? Wo sind Betriebsgebiete, Siedlungsräume oder große Infrastrukturprojekte vorgesehen?
Genau deshalb ist die Frage so grundlegend. Hat der Bundesgesetzgeber mit § 4a UVP-G möglicherweise eine Regelung geschaffen, die diese raumordnungsrechtlichen Entscheidungen in einem entscheidenden Punkt aushebelt? Kann ein Windkraftprojekt unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, obwohl die Gemeinde selbst keine entsprechende Widmung beschlossen hat?
Die niederösterreichische Raumordnung ist über Jahrzehnte bewusst als Instrument geschaffen und weiterentwickelt worden, um solche Entscheidungen nicht dem Zufall zu überlassen. Wenn eine bundesgesetzliche Regelung dieses Instrument faktisch zurückdrängen kann, muss geklärt werden, ob das verfassungsrechtlich zulässig ist.
Und diese Frage betrifft längst nicht nur MO05 und unsere drei Gemeinden. § 4a UVP-G gilt bundesweit. Eine grundsätzliche rechtliche Klärung kann daher für Gemeinden und Bürgerinitiativen in ganz Österreich von Bedeutung sein, die heute oder künftig vor derselben Frage stehen: Was bleibt von der örtlichen Raumordnung, wenn ein Windkraftprojekt trotz fehlender kommunaler Widmung weiterverfolgt werden kann?
Viele Initiativen beschäftigen sich derzeit mit genau diesem Spannungsfeld und investieren dafür Zeit, Geld und enorme Energie. Eine höchstgerichtliche Klärung könnte deshalb weit über unseren eigenen Fall hinaus Orientierung schaffen und für viele andere Verfahren von erheblicher Bedeutung sein.
Genau diese Frage wollen wir prüfen und – wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – vor den Verfassungsgerichtshof bringen.
Zweitens: Ist die Eignungszone MO05 überhaupt noch rechtmäßig Bestandteil des niederösterreichischen Raumordnungsprogramms? Die Unterlagen zur Überarbeitung der Windkraftzonen werfen aus unserer Sicht erhebliche Fragen und Zweifel dazu auf, wie die zunächst vorgesehene Streichung der Zone wieder rückgängig gemacht wurde. Diese beiden Fragen liegen jetzt auf dem Tisch. Wir wollen sie nicht mit politischen Behauptungen oder Spekulationen beantworten, sondern durch spezialisierte Juristinnen und Juristen prüfen und – soweit möglich und erfolgversprechend – gerichtlich klären lassen.Warum solltest gerade du diesen Rechtsschutzfonds unterstützen?
Du lebst in Herzogenburg, Traismauer oder Sitzenberg-Reidling
Du lebst in Herzogenburg, Traismauer oder Sitzenberg-Reidling
Dann betrifft dich die Entwicklung rund um MO05 unmittelbar.
Es geht um unseren Wald, um die künftige Nutzung dieses Gebietes und um die Frage, wie viel Gewicht Entscheidungen vor Ort tatsächlich noch haben.
Mit deiner Unterstützung hilfst du mit, die offenen Rechtsfragen professionell prüfen zu lassen und – wenn es rechtlich möglich und sinnvoll ist – auch gerichtlich klären zu lassen.
Es geht um unsere Region. Und darum, ob Entscheidungen über unsere Region auch weiterhin vor Ort etwas zählen.
Du engagierst dich in einer anderen Bürgerinitiative
Dann könnte dieses Verfahren auch für euch von großer Bedeutung sein.
Mit § 4a UVP-G wurde 2023 eine Regelung geschaffen, die die Spielregeln für Windkraftprojekte wesentlich verändert hat. Gibt es in einem Bundesland eine überörtliche Windenergieraumplanung, kann auf den dort vorgesehenen Flächen eine fehlende örtliche Windkraftwidmung unter bestimmten Voraussetzungen als Genehmigungsvoraussetzung wegfallen.
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage, die weit über MO05 hinausreicht: Wie weit darf der Bund mit dem UVP-G in ein Raumordnungssystem eingreifen, in dem die örtliche Flächenwidmung traditionell eine zentrale Aufgabe der Gemeinden ist? Die Rechtsprechung hat die örtliche Flächenwidmungsplanung bislang ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet.
Gerade für Niederösterreich ist das aus unserer Sicht eine der spannendsten und folgenreichsten rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre im Bereich Windkraft. Denn zahlreiche Windkraftprojekte können mit genau dieser Frage konfrontiert sein: Was geschieht, wenn eine überörtliche Eignungszone besteht, die Gemeinde aber keine entsprechende Widmung beschließt?
Eine höchstgerichtliche verfassungsrechtliche Klärung genau dieser neuen Konstruktion steht nach unserer derzeitigen Recherche noch aus. Deshalb wollen wir versuchen, diese Frage anhand unseres Falles grundsätzlich klären zu lassen.
Wer unseren Rechtsschutzfonds unterstützt, unterstützt damit möglicherweise eine Klärung, die für Bürgerinitiativen und Gemeinden weit über Herzogenburg, Traismauer und Sitzenberg-Reidling hinaus Bedeutung haben kann.
Ich finde den letzten Gedanken besonders wichtig: Ihr solltet anderen Bürgerinitiativen nicht vermitteln „Spendet für unseren Wald“, sondern „Wir finanzieren hier möglicherweise eine Rechtsklärung, die auch euch später unmittelbar helfen kann.“ Das ist für diese Zielgruppe ein wesentlich stärkeres Argument.
Du bist für Windkraft – aber für die richtigen Standorte
Auch dann ist dieser Rechtsschutzfonds für dich relevant.
Wir sind nicht gegen Windkraft. Aber Windkraft kann aus unserer Sicht nicht bedeuten, dass jeder Standort automatisch geeignet ist und bestehende raumordnungsrechtliche Entscheidungen an Bedeutung verlieren.
Unser Wald ist aus unserer Sicht der denkbar ungeeignete Standort.
Wer die Energiewende ernst nimmt, sollte auch ein Interesse daran haben, dass Projekte an geeigneten Standorten, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und mit nachvollziehbaren Verfahren umgesetzt werden.
Dir sind Bürgerbeteiligung und kommunale Selbstbestimmung wichtig
Dann geht es hier um wesentlich mehr als um Windräder am falschen Standort.
Gemeinden müssen die Möglichkeit haben, ihre räumliche Entwicklung innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen selbst mitzugestalten. Gemeinderäte treffen dafür Entscheidungen, Bürgerinnen und Bürger beteiligen sich an politischen Prozessen und Gemeinden übernehmen Verantwortung für ihre Entwicklung.
Wenn diese Instrumente durch andere gesetzliche Regelungen faktisch zurückgedrängt werden können, stellt sich eine grundlegende Frage:
Wie viel kommunale Selbstbestimmung bleibt tatsächlich übrig?
Genau deshalb wollen wir diese Rechtsfragen unabhängig klären lassen.
Du bist Gemeinderat, Bürgermeister oder kommunalpolitisch tätig
Dann sollte dich diese Frage besonders interessieren.
Denn heute geht es um Windkraft. Morgen kann es um ein anderes großes Infrastrukturprojekt gehen.
Wenn geklärt wird, wie weit Bundesrecht in die örtliche Raumplanung eingreifen kann, betrifft das nicht nur MO05, sondern möglicherweise die Gestaltungsmöglichkeiten von Gemeinden generell.
Raumordnung ist eines der wichtigsten Instrumente kommunaler Politik. Ihre Grenzen müssen klar sein.
Du möchtest, dass offene Rechtsfragen tatsächlich geklärt werden
Dann kannst du diesen Rechtsschutzfonds auch unabhängig von deiner persönlichen Meinung zu Windkraft unterstützen.
Wir wollen keine Rechtsmeinung bestellen, die uns gefällt. Wir wollen wissen, was rechtlich tatsächlich gilt.
Und wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wollen wir diese Fragen dort klären lassen, wo sie hingehören: vor den zuständigen Gerichten.
Du engagierst dich in einer Natur-, Umwelt- oder Artenschutzorganisation
Dann kann die rechtliche Klärung rund um § 4a UVP-G auch für eure Arbeit von erheblicher Bedeutung sein.
Organisationen wie BirdLife, Greenpeace oder andere Natur- und Umweltschutzverbände beschäftigen sich regelmäßig mit der Frage, wo erneuerbare Energie sinnvoll ausgebaut werden kann – und wo Natur-, Arten- oder Landschaftsschutz besonders schwer wiegen.
Gerade deshalb ist die Entwicklung rund um § 4a UVP-G relevant. Wenn eine örtliche Windkraftwidmung unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr erforderlich ist, verändert das nicht nur die Rolle der Gemeinden. Es kann auch Auswirkungen darauf haben, wie Standorte ausgewählt, geprüft und politisch legitimiert werden.
Unser Verfahren könnte dazu beitragen, eine bislang nicht abschließend geklärte Grundsatzfrage zu beantworten: Wie weit darf der Bund mit dem UVP-G die raumordnungsrechtlichen Entscheidungen von Land und Gemeinden zurückdrängen?
Für Organisationen, die sich mit Windkraft, Waldschutz, Vogelschutz, Biodiversität oder Raumplanung beschäftigen, kann eine solche höchstgerichtliche Klärung daher weit über MO05 hinaus interessant sein.
Wer diesen Rechtsschutzfonds unterstützt, unterstützt nicht nur unseren konkreten Fall, sondern möglicherweise eine rechtliche Klärung mit Bedeutung für künftige Windkraftprojekte in ganz Österreich.
Ich würde diese Kachel unbedingt aufnehmen. Sie hat auch strategisch einen Vorteil: Sie zeigt, dass der Rechtsschutzfonds nicht bloß ein lokales „Nein zum Windpark“ finanziert, sondern eine Rechtsfrage, die auch für professionelle Umwelt- und Naturschutzorganisationen relevant sein kann.
Sie sind die Landeshauptfrau
Dann unterstützen Sie diesen Rechtsschutzfonds erst recht.
Denn gerade vom Land Niederösterreich kommen zuletzt Aussagen, wonach das Windkraftprojekt in Traismauer allein Sache der Gemeinde sei und es dafür einen entsprechenden Beschluss gebe.
In der Gemeinderatssitzung wurde allerdings mit einer anderen Rechtsauffassung argumentiert: Bürgermeister Pfeffer, die SPÖ und das von ihnen herangezogene Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer gingen davon aus, dass § 4a UVP-G die Bedeutung der örtlichen Widmung wesentlich verändert.
Welche Rechtsauffassung tatsächlich zutrifft, ist damit keineswegs geklärt.
Umso bemerkenswerter ist es, wenn Sie, Frau Landeshauptfrau, öffentlich erklären, das Projekt liege allein in der Verantwortung der Gemeinde und es gebe dafür einen entsprechenden Beschluss. Diese Darstellung passt jedenfalls nicht zu jener Rechtsargumentation, mit der in Traismauer selbst die weiteren Schritte begründet wurden.
Und genau deshalb braucht es eine unabhängige rechtliche Klärung.
Frau Landeshauptfrau, helfen Sie mit, diesen Widerspruch endlich rechtlich klären zu lassen und spenden Sie! Rechtsklarheit wäre auch für das Land Niederösterreich mehr als hilfreich!
Transparenz ist uns wichtig.
Der Rechtsschutzfonds wird ausschließlich für die rechtliche Prüfung und die daraus erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit MO05 verwendet.
Wir veröffentlichen regelmäßig den aktuellen Spendenstand und informieren über die Verwendung der Mittel. Auf Wunsch geben wir Einblick in Einnahmen und Ausgaben des Fonds.
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